Förderprojekte
Liebe Projektantragsteller*innen,
Ab sofort können für den 24hLauf für Kinderrechte 2025 wieder Projektanträge gestellt werden.
Die Kinder und Jugendlichen brauchen, nach der Corona-Pandemie, mehr denn je Möglichkeiten in Begegnung und Austausch zu gehen.
Besonders für sie war es sehr schwer, auf soziale Kontakte zu verzichten und ihre Freizeit nicht selbst bestimmt gestalten zu können. Der Austausch unter Gleichaltrigen hat fast nicht mehr stattgefunden.
Ihr könntet diesem durch eure Projekte entgegenwirken!
- Antragstellung
Die Projektanträge können für den 24hLauf 2025 bis zum 06. Juni 2025 nach den bekannten Statuten gestellt werden. - Nur Anträge aus dem Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe werden berücksichtigt.
- Sie müssen sich an einem der vielen Kinderrechte orientieren, insbesondere an dem diesjährigen Kinderrecht (siehe unten).
Wie auch in den letzten Jahren unterliegen die Projektanträge dem Ranking einer unabhängigen Jury.
Zeitnah vor dem Lauf wird die Rankingliste auf unserer Homepage veröffentlicht.
Unterstützen sie uns beim Aufrufen zum Spenden! Wir brauchen Spender*innen mehr denn je. - Projektnachweis
Die Abrechnungsfrist/der Nachweistermin der Projekte für den Lauf 2025 ist der TDB. - Spenden
Werben sie bitte auch in diesem Jahr wieder für die gute Sache und versuchen sie viele Spender*innen zu motivieren, damit möglichst viele Projekte realisiert werden können!
Gut wäre es, wenn die Spenden vor dem 06. Juli auf dem Konto eingegangen sind, denn dann können wir schon einen Finanzierungstatus der Projekte online darstellen. Natürlich ist ein Spendeneingang auch nach dem 07. Juli möglich.
Vielen Dank für ihr Engagement!
Informationen zum Spendenkonto finden Sie hier...
Bei Fragen zu Projektanträgen wenden Sie sich bitte an Frau Hartmann unter: mailto:t.hartmann@stja.de
Wir grüßen Sie herzlich und bleiben Sie gesund!
Ihr Orgateam 24hLauf
Projektbericht 2023
Bewerbungsrichtlinien 2025
Förderantrag 2024
Auch hier gilt:
Mit dem "24hLauf für Kinderrechte" sammeln wir Spenden für Projekte zur Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Karlsruhe. Eine unabhängige Kommission entscheidet über die Förderung der eingereichten Förderanträge. Die thematische Vorgabe und die Entscheidungskriterien ergeben sich aus den Arbeitsschwerpunkten des Stadtjugendausschuss e.V. Karlsruhe.
Für das Jahr 2025 gilt das Kinderrecht:
Artikel 24: Gesundheitsvorsorge
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um
a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
b) sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der
gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;
d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen;
e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, dass sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;
f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.